Zum Anwendungsbereich des Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europaeischen Union
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Description
Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden («ne bis in idem»). Dieses in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankerte strafrechtliche Justizgrundrecht ist mit dem Vertrag von Lissabon Bestandteil des unionalen Primärrechts geworden. In fünf Fallgruppen untersucht die Arbeit den Anwendungsbereich der Norm sowohl auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts als auch dem des Strafrechts im weiteren Sinne. Unter Heranziehung der Grundsätze des § 84 OWiG wir