Nachversteuerung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot
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Description
Unionsrechtswidrige Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten zurückfordern. Im Steuerrecht erfolgt dies durch die Nacherhebung der rechtswidrig nicht erhobenen Steuer. Vertrauensschutzgesichtspunkte finden nach bisheriger Praxis faktisch keine Berücksichtigung, auch steuerrechtliche Besonderheiten nicht. Das Problem der Rechtsunsicherheit der Identifizierung einer Steuerbeihilfe wirkt sich einseitig zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Der Mitgliedstaat trägt keine nachteilhaften Konsequenzen für se