Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
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Description
Als zentrale Vorschrift des materiellen Insolvenzrechts ist § 103 InsO von hoher praktischer Bedeutung. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter häufig über die Art der Abwicklung einer Vielzahl von gegenseitigen „schwebenden“, d.h. von keiner Partei vollständig erfüllten Verträgen zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmensinsolvenzen. Ausdrückliche Rechtsfolgen knüpft das Gesetz an die Wahlrechtsausübung nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung