Fehleinschaetzungen bei der Eroeffnung von Insolvenzverfahren

by Unknown

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Description

Das deutsche Insolvenzrecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten. Neben dem Regelinsolvenzverfahren kommt für natürliche Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Nachlassverfahren werden nach den §§ 315 ff. InsO eröffnet. Die §§ 343 ff. InsO sowie die EuInsVO regeln überdies die örtliche Zuständigkeit für Verfahren mit internationalem Bezug. Bei der Insolvenzantragsstellung besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Art des Verfahrens und des zuständigen Gerichts. Die statthafte Ve

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