Die Zurechnungstatbestaende des WpHG und WpUeG
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Description
Zentrale Normen des WpHG und des WpÜG sind die Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und des § 30 WpÜG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekräftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsätzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften