Die Anwendung von Art. 102 AEUV auf geistiges Eigentum und Sacheigentum
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Description
Diese Untersuchung der Anwendung von Art. 102 AEUV auf geistiges Eigentum und Sacheigentum gelangt zu dem Ergebnis, dass beide Eigentumsarten aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Schwerpunktmäßig werden der spezielle Fall des Marktmachtmissbrauchs durch die Zugangsverweigerung zu einer körperlichen oder immateriellen Einrichtung sowie die erforderliche Abgrenzung von Primär- und Sekundärmarkt dargestellt. Die Missbrauchsvoraussetzungen nach Art. 102 und der Essent