Die Abweichungskompetenz der Laender gemaeß Art. 72 Abs. 3 GG im konkreten Fall des Naturschutzes und der Landschaftspflege
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Description
Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde die bisherige Rahmengesetzgebung abgeschafft und die Kompetenz zur Gesetzgebung für den Naturschutz und die Landschaftspflege der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, können die Länder nun durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen hiervon sind jedoch die sogenannten abweichungsfesten Kerne des Naturschutzes. Ziel dieser Arbeit ist es vor allem, die Problemzonen dieser