Das mittels List erschlichene Einverstaendnis im Rahmen des § 239 I Alt. 2 StGB
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Description
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise – etwa durch List – der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverständnis zugänglich, das grundsätzlich rein tatsächlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List käme zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, könnte aber wegen des erschlichenen, tatsächlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Bera