Compliance im Wertpapierdienstleistungskonzern
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Description
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute trifft nach § 33 Abs. 1 WpHG die kapitalmarktrechtliche Verpflichtung, durch präventive Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesetze, Regeln und Usancen im Wertpapiergeschäft eingehalten, insbesondere Interessenkonflikte vermieden und Insiderinformationen nicht unlauter verwendet werden - zusammengefaßt unter dem Begriff Compliance. Die kapitalmarktrechtlichen Vorgaben werden durch Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht konkretis