Beschraenkungen des Schutzes von Kennzeichen gemaeß § 23 MarkenG

by Unknown

★★★★☆
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Description

§ 23 MarkenG beschränkt den Schutz von Kennzeichen. § 23 Nr. 1 MarkenG stellt die Benutzung des eigenen Namens von Ansprüchen des Kennzeicheninhabers frei, Nr. 2 die als beschreibende Angabe und Nr. 3 die des Kennzeichens als notwendigen Bestimmungshinweis, insbesondere im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft. Alle drei Tatbestände stehen unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Autorin untersucht den Anwendungsbereich sowie die einzelnen Tatbestände des § 23

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